GELTUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer Fassung auf unbestimmte Zeit für sämtliche Angebote und Leistungen und sind integraler Bestandteil der akzeptierten Offerten und Verträge. Entgegenstehende AGB des Kunden sind nur gültig, sofern SÜDWERK diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Abweichende schriftliche Vereinbarungen innerhalb der Spezialvereinbarungen gehen diesen AGB vor. Durch die Inanspruchnahme der Leistungen von SÜDWERK erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen einverstanden. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB wird unter www.suedwerk.ch/agb publiziert.
HAFTUNGSSCHUTZ
Die von SÜDWERK erbrachten Leistungen und Produkte sind bei Empfang umgehend zu prüfen. Allfällige Beanstandungen haben innerhalb von fünf Arbeitstagen zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist für verdeckte Mängel beträgt drei Monate ab Beendigung der vereinbarten Leistungen. Bei rechtzeitiger und begründeter Beanstandung durch den Kunden hat SÜDWERK das Recht, innert einer angemessenen Nachfrist, den Mangel zu beheben. Gelingt dies nicht, so hat der Kunde ein ausschliessliches Recht auf Minderung der geschuldeten Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes. Verursacht die Nachbesserung übermässige Kosten, kann der Kunde einzig Minderung der Vergütung verlangen. Für unmittelbar verursachte Schäden haftet SÜDWERK insgesamt bis höchstens zur Höhe der vereinbarten Vergütung, jedoch nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung von SÜDWERK für einen bestimmten Erfolg, für indirekten Schaden wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter sowie Folgeschäden sind ausgeschlossen. Im Weiteren haftet SÜDWERK in keinem Fall für Mängel und Störungen, die sie nicht zu vertreten hat wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt und Umgebungseinflüsse, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung oder ungeeignete Betriebsmittel.
URHEBERRECHT
Die durch SÜDWERK erstellten Inhalte und Werke unterliegen dem schweizerischen Urheberrecht. Alle von SÜDWERK geschaffenen Werke und Ideen sind zu jeder Zeit geistiges Eigentum von SÜDWERK. Der Kunde anerkennt die Urheberrechte seitens SÜDWERK. Von SÜDWERK geschaffene Werke dürfen ohne deren Einverständnis nicht abgeändert oder kopiert werden. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung ausserhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung von SÜDWERK. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt die Übertragung des Verwendungsrechts nur für eine unveränderte Wiedergabe des Werkes. Das Nutzungs- und Verwendungsrecht des geschaffenen Werke steht, während eines Jahres ab Erstverwendung und für die im Rahmen des Auftrags spezifizierten Medien, ausschliesslich dem Auftraggeber zu. Es kann durch schriftliche Vereinbarung und gesonderte Honorierung auf Dauer und/oder für beliebige Medien abgetreten werden. Für die weitere Nutzung hat der Kunde die Erlaubnis von SÜDWERK einzuholen und entsprechend zu entschädigen. SÜDWERK ist berechtigt, sein Werk zu signieren. Vertraglich nicht erwähnte Nutzungsrechte bleiben beim Gestalter. Das Verwendungs-/ Nutzungsrecht (Copyright) stützt sich auf die schriftlichen Ausführungen des Schweizerischen Texterverbandes, der Arbeitsgemeinschaft Schweizer Grafiker und das gesamte Urheberrecht. Gemäss Gesetz steht dem Grafiker sein Urheberrecht zu. Die widerrechtliche Nutzung des geistigen Eigentums von SÜDEWERK hat eine Konventionalstrafe zur Folge.
RECHT UND GERICHTSSTAND
Die Beziehungen zwischen SÜDWERK und Kunde unterstehen schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der SÜDWERK in Aarau.
OFFERTE
Die Erstofferte, aufgrund ungefährer Angaben erstellt, gilt als Richtofferte und ist kostenlos, ebenso das erste Beratungsgespräch. In den Offerten nicht enthalten sind Fahrspesen, Materialkosten sowie Autorkorrekturen. Diese werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet. Die Preisbindung der Offerten von SÜDWERK erlischt nach 60 Tagen. Die Arbeitsleistung wird in viertel Stunden verrechnet. Von der Offerte abweichende Leistungen werden nachofferiert.
GUT ZUR AUSFÜHRUNG
Die Auftragserteilung kann mündlich, schriftlich, per Mail oder Brief erfolgen und setzt automatisch voraus, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und vollumfänglich akzeptiert wurden.
ABNAHME
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die erbrachten Leistungen bei Ablieferung der Arbeitsergebnisse selber zu prüfen. Ist ein funktionales Produkt vereinbart, kann der Kunde von SÜDWERK verlangen, dass ihm die schriftlich zugesicherten Eigenschaften demonstriert werden. Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt dies als Abnahme. Lässt der Auftraggeber die Abnahmefrist von 14 Tagen unbenutzt verstreichen, gilt dies gleichermassen als Abnahme und der Kunde ist zur termingerechten Bezahlung der Vergütung verpflichtet.
ZAHLUNG
Alle Offerten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und sind Beträge in Schweizer Franken. Der Rechnungsbetrag ist nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vermerkt ist. Bei umfangreichen Projekten sind 50% des offerierten Betrags bei Auftragserteilung fällig und zu bezahlen, die restlichen 50% (zzgl. Kosten für allfällige Zusatzleistungen) nach Abschluss des Projekts, 30 Tage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vermerkt ist.
NEBENKOSTEN
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Kunden zusätzlich zum Honorar zu erstatten. Mit dem Kunden abgesprochene Reisezeit und Spesen im Zusammenhang mit dem Auftrag sind zusätzlich zum vereinbarten Honorar zu vergüten.
TREUEPFLICHT
SÜDWERK verpflichtet sich, die übertragenen Aufgaben sorgfältig und verantwortungsbewusst auszuführen. Projektbezogene Informationen werden vertraulich behandelt.
GESTALTUNGSFREIHEIT
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten die nicht offeriert wurden zu tragen.
GEWÄHRLEISTUNG
Bei durch den Kunden gelieferte Daten und Dokumente, welche SÜDWERK zur Weiterbearbeitung dienen, geht SÜDWERK davon aus, dass die Berechtigung zur Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. Jegliche Haftung von SÜDWERK hierfür wird ausgeschlossen und der Kunde verpflichtet sich zur vollständigen Schadloshaltung von SÜDWERK.
AUTORKORREKTUREN
Autorkorrekturen sind vom Kunden verursachte, nicht offerierte Zusatzleistungen. Es sind fehlerhafte oder nicht der Offerte entsprechend gelieferte Kundendaten sowie nachträgliche Änderungen. Autorkorrekturen werden separat ausgewiesen und zusätzlich verrechnet.
BEIZUG
Recht vor, mit ausgewählten Spezialisten zusammenzuarbeiten. SÜDWERK handelt gegenüber Dritten im Name des Kunden. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und Rechnung von SÜDWERK abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, SÜDWERK von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
MEDIAPLANUNG
Beauftragte Projekte im Bereich Mediaplanung besorgt SÜDWERK nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Ein bestimmter werblicher Erfolg schuldet SÜDWERK dem Kunden durch diese Leistungen nicht. SÜDWERK ist berechtigt, einen bestimmten Anteil der Fremdkosten dem Kunden vor erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen und die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang
MITWIRKUNGSPFLICHT
Der Kunde unterstützt SÜDWERK bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen durch rechtzeitige, klare Instruktionen sowie Weiterleitung notwendiger Informationen. Entstehender Mehraufwand durch Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht seitens des Kunden hat dieser selber zu tragen und wird durch SÜDWERK in Rechnung gestellt.
DATENSCHUTZ
Für die Sicherheit der Datenübertragung im Internet übernimmt SÜDWERK keine Gewähr. Einer Nutzung der im Impressum veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zu Werbezwecken wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Betreiber behält sich für den Fall unverlangt zugesandter Werbe- oder Informationsmaterialien ausdrücklich rechtliche Schritte vor.
DATEN
SÜDWERK bewahrt alle wichtigen Auftragsunterlagen für mindestens ein Jahr nach Fertigstellung des Auftrages auf. Darüber hinaus ist SÜDWERK ohne anderslautende schriftliche Weisung von der weiteren Aufbewahrung befreit. Die Produktionsdaten bleiben im Besitz von SÜDWERK und werden nur auf speziellen Wunsch weitergegeben (siehe Urheberrecht).
VERZUG
Die Parteien einigen sich schriftlich auf Termine. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis die Terminpläne beziehungsweise Termine schriftlich anpassen. Kommen die Parteien bei Nichteinhalten der vereinbarten Termine in Verzug, kann die andere Partei dieser entweder eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
ANNULIERUNG
Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat SÜDWERK einen Anspruch auf mindestens 50% des abgemachten Honorars, je nach Arbeitsfortschritt. Wurde die Leistung bereits vollständig erbracht, hat SÜDWERK Anspruch auf das volle vereinbarte Honorar. Darüber hinaus hat der Kunde die entstandenen Unkosten oder Vorleistungen Dritter in vollem Umfang zu tragen.
VERSCHWIEGENHEIT
Ohne eine anderslautende schriftliche Vereinbarung ist SÜDWERK jederzeit berechtigt, für mehrere Kunden aus derselben Branche tätig zu sein. SÜDWERK ist zu jeder Zeit zu Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse des Kunden und die gemeinsam erarbeiteten, geschäftsrelevanten Informationen des Kunden. Über die Zusammenarbeit als solche darf SÜDWERK ohne anderslautende Vereinbarung kommunizieren.
MARKETING
SÜDWERK behält sich das Recht vor, den Kunden und sein Projekt beziehungsweise das Arbeitsergebnis für Marketingzwecke in Medien aller Art zu nennen und auch Abbildungen und/oder Ausschnitte davon zu zeigen. SÜDWERK darf dem Kunden Informationen über Neuigkeiten zukommen lassen.